Ankerzentren in Deutschland

Antrag zu Ankerzentren in Deutschland – SPD AG Migration und Vielfalt Breisgau:

An die SPD AG Migration und Vielfalt Baden-Württemberg
An den Landesvorstand der SPD Baden-Württemberg
An die Kreisvorstände Emmendingen, Breisgau-Hochschwarzwald & Freiburg

Antrag:

Wir fordern die SPD dazu auf, geschlossene Ankerzentren für Asylsuchende in Deutschland vollumfänglich abzulehnen. Ebenso soll sich die SPD mit aller Kraft gegen die Errichtung solcher Einrichtungen wehren und sie verhindern.


Begründung:

Es handelt sich bei Flüchtlingen um Schutzsuchende. Es gilt ihre Menschenwürde zu wahren.
Zwar sind Sammelunterkünfte zu Beginn nicht zu vermeiden, diese sollten jedoch die Kommunikation und den Austausch mit der Bevölkerung ermöglichen. Das heißt, solche Unterkünfte dürfen nicht hermetisch abgeriegelt sein und die Flüchtlinge müssen außerdem das Recht haben, sich frei zu bewegen.
Des Weiteren ist geplant, dass die Rechtsberatung auch in den Ankerzentren vonstattengehen soll. Wir sehen hier das Risiko, dass Flüchtlinge nicht genügend über ihre Rechte und ihren Asylantrag informiert werden. Eine Sozial- und Verfahrensberatung kann eine Rechtsberatung- und Vertretung nicht ersetzen. Diese ist in den Ankerzentren nicht zu gewährleisten.
Durch Ankerzentren wird Integration verhindert: Wir erleben es jetzt schon, dass Asylsuchende zu lange in Sammelunterkünften leben. Durch abgeriegelte Ankerzentren wird, insbesondere bei jungen Menschen, die Chance genommen einer Beschäftigung nachzugehen oder sich eine Ausbildung zu suchen.
Auch für minderjährige bzw. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Ankerzentren kein geeigneter Ort. Wir sehen hier klare Gefahren einer Re-Traumatisierung und einer Stigmatisierung, welche durch einen Aufenthalt in geschlossenen Ankerzentren schwer zu durchbrechen sind.

Integration ermöglichen

Die AG Migration und Vielfalt Breisgau, eine Arbeitsgemeinschaft der SPD-Kreisverbände Freiburg, Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald legt schnell umsetzbaren Antrag zur Verbesserung der Situation Geflüchteter in Ausbildung und mit Arbeitsplatz vor:

Damit Flüchtlinge mit Arbeitsplatz bleiben dürfen (veröffentlicht am Fr, 27. Juli 2018 auf badische-zeitung.de)

In den vergangenen Jahren sind viele Menschen aus dem Nicht-EU-Ausland in Deutschland eingereist, die hier mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung leben und eine Ausbildung machen oder in festen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Die Situation dieser Menschen ist durch Unsicherheit und permanente Angst vor der Abschiebung geprägt: Flüchtlinge mit einem festen Arbeitsplatz verlieren nach Ablehnung des Asylantrags sofort das Aufenthaltsrecht und die Arbeitserlaubnis, haben keinerlei Anspruch auf Duldung und können sofort ausgewiesen werden. Sie empfinden es als Willkürentscheidung und sehen einer ungewissen Zukunft entgegen. Flüchtlinge mit Ausbildungsvertrag haben ein Anrecht auf Duldung, also Aussetzung der Abschiebung. Die Praxis wird in den Bundesländern jedoch uneinheitlich gehandhabt. Geflüchtete stehen unter jahrelangem, stark belastendem Druck. Sie müssen traumatische Erfahrungen ihrer Flucht verarbeiten und sollen sich in ihrer neuen Umgebung so schnell wie möglich integrieren. Haben sie dann schließlich einen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz gefunden, werden sie dennoch wie Menschen zweiter Klasse behandelt, obwohl sie Steuern und Sozialabgaben entrichten. Artikel 1 des Grundgesetzes „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ gilt für alle Menschen. Hier wird sie mit Füßen getreten. Auch für Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe ist die Situation schwierig, da keine Rechts- und Planungssicherheit besteht. Ein Arbeitgeber, der nach Überwindung vieler bürokratischer Hürden Flüchtlinge eingestellt hat, wird es sich gut überlegen, Flüchtlinge einzustellen, wenn er – wie mehrfach geschehen – fürchten muss, dass gut eingearbeitete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom Arbeitsplatz weggeholt werden, um sie abzuschieben. Damit verliert er nicht nur investiertes Betriebskapital, sondern womöglich auch eine künftige Fachkraft, die er händeringend gesucht, aber auf dem Arbeitsmarkt bis dato nicht gefunden hatte. Dies richtet betriebs- und volkswirtschaftlichen Schaden an – besonders in Mangelberufen. Die Auswirkungen auf die anderen dort Beschäftigten sind massiv, vor allem wenn auch dies Migranten sind. Die vorgeschlagene Ergänzung zum Aufenthaltsgesetz hätte zudem den Vorteil, dass laufende Asylverfahren des definierten Www.spd-breisgau-hochschwarzwald.de Seite 13 Personenkreises beendet und die Verwaltungsgerichte entlastet werden. Darüber hinaus entsteht Rechtssicherheit für Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe und natürlich die Geflüchteten. Angesichts der derzeitigen Überlastung der Verwaltungsgerichte ist es von hohem Interesse, die Gesetzesänderung zeitnah umzusetzen. Der von der AG Migration und Vielfalt Breisgau den Gremien der SPD mit vorgelegte Gesetzesentwurf lautet:

Antrag auf Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet), zuletzt geändert am 08.03.2018: Ergänzung des Abschnitts 3: Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung um den neuen § 17 c.

Ausländer, die derzeit bereits mit einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland leben oder in Deutschland geduldet sind, erhalten unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens und des Einreisewegs eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie eine anerkannte Ausbildung begonnen haben für die gesamte Dauer der Ausbildung. Sollte die Ausbildung abgebrochen werden, ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 9 Monaten eine andere Ausbildung zu beginnen. Nach Ende der Ausbildung erhalten diese Personen eine Niederlassungserlaubnis, wenn sie nach Abschluss der Ausbildung innerhalb einer Frist von 9 Monaten ein Arbeitsverhältnis beginnen, das es ihnen ermöglicht, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und wenn sie bis dahin in Deutschland nicht straffällig geworden sind. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist der Nachzug von Ehepartnern und Kindern möglich.

Ergänzung des Abschnitts 4: Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit um den neuen § 18 e.

Ausländer, die derzeit bereits mit einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland leben oder in Deutschland geduldet sind, sollen unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens und des Einreisewegs eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten, wenn sie seit mindestens 6 Monaten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, das es ihnen ermöglicht, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Sollten sie innerhalb der drei Jahre arbeitslos werden, sollen sie die Möglichkeit erhalten, innerhalb von 6 Monaten ein neues Arbeitsverhältnis vorzuweisen. Nach drei Jahren Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, das es ihnen ermöglicht, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sollen diese Personen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist und wenn sie bis dahin in Deutschland nicht straffällig geworden sind. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist der Nachzug von Ehepartnern und Kindern möglich.